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AGB

 

§ 1 Allgemeines

  1. Nachstehende Geschäftsbedingungen gelten für alle mit der Kaufmann Dienstleistungs GmbH (nachfolgend Auftragnehmer) abgeschlossenen Verträge, soweit diese nicht ganz oder teilweise durch schriftliche Vereinbarung ausgeschlossen sind.
  2. Sie werden vom Vertragspartner anerkannt, auch für künftige Verträge.
  3. Art und Umfang einer Leistung können mündlich, schriftlich oder telefonisch bestellt werden.

§ 2 Preise

  1. Die durch den Auftragnehmer gemachten Angebote sind freibleibend. Ergänzungen oder Änderungen des Vertrags­angebots durch den Kunden/Interessenten (nachfolgend Auftrag­geber) gelten als neues Angebot.
  2. Die genannten Preise:
  3. für die Landwirtschaft, gelten unter normalen Ernte- und Arbeitsbedingungen und beinhalten eine Arbeitskraft sowie Dieselkraftstoff. Bei Kleinmengen behält sich der Auftrag­nehmer das Recht vor, die An- und Abfahrt gesondert in Rechnung zu stellen.
  4. für Baumscheinen, gelten unter normalen Arbeits­bedingungen und beinhalten eine Arbeitskraft sowie Diesel­kraftstoff. Der An- und Abtransport von Baumaschinen sowie ggf. erforderliche Baustellensicherungsmaßnahmen werden gesondert in Rechnung gestellt.
  5. im Baubereich, gelten für Lieferungen frei Bau und be­inhalten die Fracht, Verladung und Versicherung.
  6. für Boden- und Bauschuttabfuhr beinhalten die Fracht, Versicherung sowie Deponie-Gebühr. Bei einer Verladung durch den Auftragnehmer, wird diese gesondert in Rechnung gestellt.
  7. für Transportleistungen auf Stundenlohnbasis, sind exklusiv Deponie- und Maut-Gebühr.
  8. Bei Dauerschuldverhältnissen ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Ablauf von 12 Monaten seit Auftragserteilung, über eine Erhöhung der Preise entsprechend seinen gestiegenen Betriebskosten mit dem Auftraggeber zu verhandeln.
  9. Sollte der Auftrag aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, erst zu einem späteren als dem vereinbarten Zeitpunkt durchgeführt werden können, ist der Auftragnehmer berechtigt, bereits angefallene Kosten für Anfahrt, Arbeits­vorbereitung und Personaleinsatz gesondert und zusätzlich in Rechnung zu stellen.
  10. Bei erschwerten Bedingungen wie zum Beispiel extremer Nässe, Lagerfrucht, Sturmschäden, Fremdkörperbesatz oder Ähnlichem, kann der Auftragnehmer angemessene Preis­zuschläge verlangen. Das Auftreten von Erschwernissen ist dem Auftraggeber unverzüglich durch den Auftragnehmer mit dem Hinweis mitzuteilen, dass Aufschläge verlangt werden. Sollte die Arbeitserledigung witterungs- oder bodenbedingt nur noch mit einem unzumutbar hohen technischen Aufwand zu realisieren sein, ist der Auftragnehmer nicht zur Vertragserfüllung verpflichtet.
  11. Sofern der Auftraggeber vor oder während der Arbeits­erledigung Sonderwünsche geltend macht, die bei Vertrags­abschluss nicht vereinbart waren, kann der Auftragnehmer die damit verbundenen Mehrkosten gesondert in Rechnung stellen.

§ 3 Ausführung

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Arbeiten zeitgerecht und ordnungsgemäß nach Absprache mit dem Auftraggeber durchzuführen. Für die Durchführung stellt der Auftragnehmer geeignete Maschinen und Geräte für die Arbeitserledigung bereit. Insofern haftet er im Rahmen der Sorgfaltspflicht für die ordnungsgemäße Durchführung von Arbeiten mit den durch ihn gestellten Maschinen, Geräten und Arbeitskräften. Die Bedienung und Einstellung der Maschinen erfolgt durch seine Mitarbeiter.
  2. Der Auftraggeber ist berechtigt, eigene Arbeitskräfte und Maschinen bei der Durchführung des Auftrags einzusetzen, wenn der Auftragnehmer dazu seine Zustimmung erklärt. In diesem Fall ist der Auftragnehmer bei der Auftragsdurchführung gegenüber den (fremden) Arbeitskräften weisungsbefugt. Ferner haftet der Auftragnehmer nicht für den sach- und fristgerechten Einsatz der Arbeitskräfte und/oder Maschinen sowie für Verzögerungen, Mängel und Schäden, die auf mangelnder Eignung nicht durch ihn gestellter Arbeitskräfte beruhen.
  3. Für Pflanzenschutzarbeiten werden nur von der BBA anerkannte Mittel verwendet und nach Empfehlung der BBA und der Hersteller eingesetzt. Im Zweifel nach den vorgegebenen Mittelwerten. Im beiderseitigen Einvernehmen kann, soweit gesetzlich zulässig, davon abgewichen werden, jedoch ohne, dass der Auftragnehmer für Schäden jedweder Art die Haftung übernimmt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Vergleichs­parzelle von bis zu 100qm unbehandelt zu lassen.
  4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer und seine Mitarbeiter eindeutig und unmissverständlich örtlich einzuweisen, für eine geeignete Zuwegung zu sorgen, auf gefährdete Nachbarkulturen und Fremdkörper hinzuweisen und nicht bzw. schwer erkennbare Hindernisse kenntlich zu machen. Diesbezüglich ist der Auftraggeber verpflichtet, vor Durchführung der Arbeiten die zu bearbeitende Fläche sorgsam vorzubereiten und von Fremdkörpern und anderen Gefahrenquellen freizuhalten. Andernfalls haftet der Auftraggeber für alle bei der Durchführung des Auftrags anfallenden und vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Schäden an Maschinen, für andere Eigen- oder Drittschäden sowie für Verzögerungsschäden, die auf der unzureichenden oder nicht erfolgten Einweisung beruhen. In diesem Fall haftet der Auftragnehmer auch nicht für Schäden aus ganzer oder teilweiser Nichtausführung des Auftrags.
  5. Bei der Abnahme von Boden durch den Auftragnehmer, muss der Auftraggeber stets eine anerkannte Bodenanalyse vorlegen. Sofern unterschiedliche Bodenbelastungen vorliegen, muss unmissverständlich informiert und dies gekennzeichnet werden, damit eine Verwechslung ausgeschlossen ist. Beim Transport belasteter und/oder gefährlicher Abfälle, sind vom Auftraggeber vor Auftragsdurchführung der Verbleib des Abfalls vorzugegeben und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen (siehe elek­tro­nisches Nachweisverfahren).

§ 4 Termine

  1. Um eine termingerechte Durchführung der Arbeiten zu gewährleisten, ist der Auftraggeber verpflichtet, den gewünschten Zeitpunkt des Arbeitsbeginns rechtzeitig im Voraus abzustimmen. Wird lediglich eine Zeitspanne festgelegt, bestimmt der Auftrag­nehmer innerhalb dieser den Zeitpunkt. Will der Auftraggeber die Vereinbarung hinsichtlich der festgelegten Zeitspanne ändern, so hat er dies dem Auftragnehmer vor Arbeitsbeginn mitzuteilen.
  2. Bei Verzögerungen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wie z.B. schlechte Witterungsbedingungen, Betriebs­störungen, Bestehen behördlicher Verbote, höhere Gewalt oder vergleichbare Umstände, ist der Auftragnehmer nicht an fest vereinbarte Termine gebunden. Er ist sodann berechtigt, die vorliegenden Aufträge in der Reihenfolge ihrer Annahme auszuführen.
  3. Der Auftraggeber kann bei Terminüberschreitungen von dem Vertrag zurücktreten, wenn der Auftragnehmer die Verzögerung zu vertreten hat und wenn der Auftraggeber ihm zuvor eine (erfolglos verstrichene) angemessene Nachfrist zur Erfüllung des Auftrages gesetzt hat.

§ 5 Verkehrssicherungspflicht

  1. Der Auftraggeber verpflichtet sich dem Auftragnehmer gegen­über, die Verschmutzung öffentlicher Straßen und Bereiche unverzüglich zu beseitigen oder die Gefahrenstelle bis zur Reinigung der Fahrbahn in gesetzlich vorgeschriebener Weise abzusichern und dann die Verschmutzung unverzüglich zu beseitigen bzw. die verschmutzte Stelle unverzüglich zu säubern. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass zuständige Stellen derartige Gefahrenstellen auf Kosten des Verantwortlichen beseitigen dürfen (Ersatzvornahme).
  2. Der Auftraggeber verpflichtet sich in diesem Zusammenhang gegenüber dem Auftragnehmer, diesen von sämtlichen Schadens­ersatz- und Haftungsansprüchen Dritter freizustellen, die auf der Nichtvornahme der Reinigung der Straße oder durch die nicht rechtzeitige Reinigung der Straße durch den Auftraggeber beruhen. Der Auftraggeber übernimmt insofern die volle zivilrechtliche Haftung.
  3. Weiterhin verpflichtet sich der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer, Kosten, die durch eine öffentlich angeordnete und durchgeführte Ersatzvornahme im Fall des Verstoßes des Auftraggebers gegen die hier übernommenen Pflichten zulasten des Auftragnehmers entstehen, zu übernehmen bzw. diese dem Auftragnehmer zu erstatten.
  4. Im Bereich von Baustellen ist der Auftraggeber, sofern er die Baustelle eingerichtet hat, für die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung dieser vor, während und nach der Auftrags­durchführung verantwortlich.

§ 6 Haftung

  1. Der Auftragnehmer haftet für die ordnungsgemäße Durch­führung seiner Arbeiten. Bei offensichtlichen Mängeln ist der Auftraggeber zur Mängelrüge innerhalb einer Woche nach Beendigung der Arbeiten bzw. bei Säarbeiten innerhalb einer Woche nach Entdeckung des Mangels verpflichtet.
  2. Die Erhebung der Mängelrüge durch den Auftraggeber, entbindet diesen nicht von seiner Zahlungspflicht.
  3. Sollte der Auftrag vom Auftraggeber kurz vor oder während der Arbeitserledigung, aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen, zurückgezogen werden, haftet der Auftraggeber für den dadurch entstandenen Schaden. Der Anspruch auf (Teil-) Vergütung der bis dahin geleisteten Arbeiten bleibt davon unberührt.
  4. Werden Arbeiten nach bestimmten Weisungen des Auftrag­gebers vom Auftragnehmer ausgeführt, so haftet der Auftrag­nehmer weder für deren Erfolg noch für etwaige Folgeschäden, die aufgrund der Weisung eingetreten sind. Werden Dritte geschädigt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftrag­nehmer von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen.
  5. Der Auftraggeber haftet auch für Verzögerungen, welche darauf beruhen, dass nicht die Geräte und Mitarbeiter des Auftragnehmers eingesetzt werden.
  6. Der Auftraggeber ist stets verpflichtet, einen etwaigen Schaden, der ihm durch die Leistung oder Lieferung des Auftragnehmers entstanden ist, so gering wie möglich zu halten.
  7. Wenn Pflanzenschutzmaßnahmen durchgeführt werden, so übernimmt der Auftragnehmer die Verantwortung für die ordnungsgemäße und fachgerechte Ausführung der Arbeiten und für die Auswahl und den Einsatz geeigneter Mittel. Beanstan­dungen müssen unverzüglich nach Kenntnis der Umstände schriftlich mitgeteilt werden. Sind seit Ausführung der Pflanzen­schutzarbeiten 6 Monate verstrichen, so haftet der Auftragnehmer nicht mehr, es sei denn, dass der Auftraggeber nachweist, dass er die Umstände nicht früher gekannt hat. Die Beweislast der fristgerechten Beanstandung trägt der Auftraggeber. Bei Pflanzen­schutzmaßnahmen haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden, die auf nicht termingerechte Zeit- und Entwicklungs­bestimmungen der Kulturen durch den Auftraggeber beruhen. Bei Meinungsverschiedenheiten soll das Institut für Pflanzen­schutz ein Schiedsgutachten erstellen, welches für die Vertrags­partner verbindlich ist.
  8. Der Auftraggeber ist verpflichtet, nach Durchführung von Pflanzen­schutzarbeiten die gesetzliche Wartezeit einzuhalten. Er übernimmt bei Pflanzenschutz- und Düngungsarbeiten das anfallende Verpackungsmaterial und eventuell anfallende Reste von Pflanzenschutzmitteln, für deren ordnungsgemäße Besei­tigung er verantwortlich ist.
  9. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, welche auf ungünstigen Witterungsverhältnissen und unsachgemäßer Bestellung, Pflege und Düngung der Kulturen oder unzu­reichender Vorbereitung der Flächen durch den Auftraggeber beruhen.
  10. Ebenso haftet der Auftragnehmer nicht für Folgeschäden aus unzureichender Futterqualität, z.B. bei Silagebereitung, durch falsche Zeitpunkte der Ernte sowie sonstige Umstände, die zu Einbußen führen und vom Auftraggeber zu vertreten sind.
  11. Für Schäden, die dem Auftraggeber durch nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Terminverschiebungen entstehen, wird keine Haftung übernommen, sofern die Terminverschiebung dem Auftraggeber mitgeteilt worden ist.
  12. Für die verkehrssichere und gesetzmäßige Lagerung der Lieferungen sowie der Ernteprodukte, ist der Auftragnehmer nicht verantwortlich.
  13. Der Auftraggeber verpflichtet sich gegenüber dem Auftragnehmer, nach Festlegung der Erntetermine den für die jeweilige Fläche zuständigen Jagdpächter oder Jagd­berechtigten, über die Erntetermine zu informieren und diesen zu Maßnahmen zu veranlassen, die eine Beschädigung von Wild durch den Einsatz von Erntemaschinen verhindern. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer demgemäß von jeglicher Haftung für Schäden gegenüber dem Jagdpächter bzw. Jagdberechtigten oder sonstigen Dritten frei, die durch den Erntevorgang an Wildtieren entstehen. Demgegenüber haftet der Auftraggeber dem Auftragnehmer für Schäden an den Maschinen des Auftragnehmers, die durch Wildtiere während der Ernte verursacht werden.
  14. Weiterhin haftet der Auftragnehmer auch nicht gegenüber dem Auftraggeber für Schäden, die durch die Kontaminierung der vom Auftragnehmer erstellten Silagen mit Tieren, Tierresten, Tierteilen oder Tierkadavern entstehen – insbesondere nicht für Schäden an Vieh durch Botulismus.
  15. Der Auftraggeber verpflichtet sich gegenüber dem Auftrag­nehmer, alle verbindlichen und öffentlich einsehbaren Kabel- und Leitungspläne der durch den Auftragnehmer zu bearbeitenden Fläche einzusehen und den Auftragnehmer auf den Verlauf etwaiger unterirdischer Leitungen genau hinzuweisen. Wird bei der Auftragsdurchführung durch den Auftragnehmer eine unter­irdische Leitung beschädigt, so stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von jeglicher Haftung gegenüber Dritten frei und haftet zugleich für Schäden, die an den Maschinen des Auftrag­nehmers entstehen sowie für Folgeschäden. Diese Haftungs­freistellung zugunsten des Auftragnehmers gilt nicht, wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer vor Auftrags­durchführung unmissverständlich auf den Verlauf von unter­irdischen Leitungen hingewiesen hat und diese dann durch den Auftragnehmer durch Nichtbeachtung des Hinweises beschädigt werden. Diese Haftungs­freistellung gilt jedoch vollumfänglich zu­gunsten des Auftragnehmers, auch in dem Fall, dass dieser unterirdische Leitungen beschädigt, deren Verlauf allgemein unbekannt ist.
  16. Soweit der Auftragnehmer haftet, ist er berechtigt, etwaige Schäden selbst zu beseitigen. Bei Qualitätsmängeln der gelieferten Materialien (Saatgut, Spritzmittel usw.), beschränkt sich seine Gewährleistung auf Ersatzlieferung und Nach­besserung, es sei denn, dass ihn ein Verschulden trifft. Schlägt seine Nachbesserung und Ersatzlieferung fehl, so kann sein Auftraggeber die Herabsetzung der Vergütung oder Wandlung des Vertrages verlangen.
  17. Haftet der Auftragnehmer für entgangenen Gewinn oder Ersatz von Folgeschäden, so beschränkt sich seine Haftung der Höhe nach auf die ihm zustehende Vergütung, es sei denn, dass er den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
  18. Werden Geräte vermietet, so sind dem Auftragnehmer Schäden, Fehler, Fehlermeldungen sowie Wartungsanzeigen an den Maschinen unverzüglich mitzuteilen. Andernfalls hat der Mieter dem Auftragnehmer gegenüber oder gegenüber Dritten für jeden Schaden aufzukommen, der auf der Nichtanzeige des Schadens/des Fehlers/der Fehlermeldung/der Wartungsanzeige beruht. Wird eine Schadensmeldung bis spätestens zur Rück­gabe der Maschinen nicht ordnungsgemäß angegeben, haftet der jeweils letzte Benutzer. Der Benutzer trägt stets die Verant­wortung für die Einhaltung der straßenverkehrsrechtlichen Vor­schriften und für eine ordnungsgemäße Versicherung der Geräte. Ebenfalls ist der Mieter für die im Benutzungszeitraum erforder­lichen Wartungen verantwortlich (z.B. Abschmieren).
  19. Vom Auftragnehmer vermietete Geräte sind ihm in ordnungs­gemäßem und einsatzbereitem Zustand zurück­zugeben. Es sei denn, dass der Mieter bei Übernahme des Gerätes, dessen Zustand gerügt hat. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden und Folgeschäden, die durch vermietete Geräte an Personen oder Rechtsgütern Dritter entstehen sowie für ein unzureichendes Arbeitsergebnis.
  20. Bei der Anlieferung oder der Abholung von Material, ins­besondere bei Schüttgütern, ist der Auftraggeber verpflichtet, einen Lagerplatz bzw. einen Verladeplatz vorzugeben. Der Auftrag­nehmer haftet diesbezüglich nicht für Schäden, die durch eine unsachgemäße Vorgabe des Auftraggebers entstehen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

Der Auftragnehmer liefert unter ausdrücklichem Vorbehalt. Bis zur vollständigen Erfüllung seiner Forderungen aus der Geschäfts­verbindung mit dem Auftraggeber, bleibt die Ware Eigentum des Auftragnehmers. Verarbeitung, Vermischung oder Umbildung seiner Ware, erfolgen stets für ihn als Hersteller. Erlischt sein Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Miteigentum des Auftraggebers an der einheitlichen Sache, wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf den Auftragnehmer übergeht. Der Auftraggeber verwahrt das Miteigentum für den Auftragnehmer unentgeltlich. Bei Zugriff Dritter auf Eigentum des Auftragnehmers, wird der Auftraggeber auf das Eigentum hin­weisen und den Auftragnehmer unverzüglich benachrichtigen. Unbeschadet des Eigentumsvorbehaltes, haftet der Käufer für Untergang oder Verschlechterung der Ware.

§ 8 Rücktrittsrecht

Der Auftragnehmer kann die Ausführung von Arbeiten aus Witterungs­gründen und bei nicht ordnungsgemäßer Vorbereitung der Fläche oder Kulturen sowie bei unzureichender Vorbereitung oder Einrichtung von Baustellen ablehnen.

§ 9 Zahlung

  1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung in Höhe von bis zu 60% des Gesamt­­preises zu verlangen.
  2. Zahlungen sind 14 Tage nach Rechnungsstellung fällig. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei nicht fristgerechter Zahlung, Verzugszinsen nach §§ 288, 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu verlangen.
  3. Zahlungen werden auf die jeweils älteste Rechnung verbucht.
  4. Das Erheben einer Mängelrüge entbindet nicht von der Ver­pflichtung zur Zahlung innerhalb der vorgenannten Frist. Bei nicht fristgerechter Zahlung werden für jede Mahnung Kosten in Höhe von 5,- € erhoben.
  5. Für nachträgliche Änderungen der Rechnungsanschrift behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, eine Bearbeitungs­gebühr gesondert in Rechnung zu stellen.
  6. Bei Streitigkeiten über die Flächengröße und Baustellen­aufmaße, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Größe der Fläche mittels eines anerkannten Nachweises (Katasterauszug, Flächen­prämienantrag, usw.) nachzuweisen.
  7. Die Aufrechnung und Geltendmachung von Zurück­haltungs­rechten gegen die Forderung des Auftragnehmers ist nicht zulässig, es sei denn, dass die Gegenforderung von ihm anerkannt oder gegen ihn rechtskräftig tituliert ist.
  8. Kommt der Auftrag aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zur Durchführung, ist der Auftragnehmer berechtigt, als pauschale Entschädigung 10% des vereinbarten Preisen zu berechnen. Hiervon unbeschadet bleibt das Recht des Auftraggebers nachzuweisen, dass dem Auftragnehmer kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
  9. Unbeschadet von dem Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Ersatz der von ihm bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten Arbeiten zu verlangen (Aufwendungs­ersatz).

§ 10 Nebenabreden

Nebenabreden sind nur dann wirksam, wenn diese in Textform niedergelegt wurden oder aber in Textform bestätigt worden sind.

§ 11 Gerichtsstand / anzuwendendes Recht

  1. Gerichtsstand für Kaufleute, für juristische Personen, für juristische Personen des öffentlichen Rechts und für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, ist der Amtsgerichtsbezirk Osnabrück.
  2. Es gilt stets – auch bei Verträgen mit ausländischen Kunden – das Deutsche Recht unter Ausschluss des UN‑Kaufrechts für Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen mit dem Auftragnehmer.

§ 12 Ergänzende Bestimmungen

  1. Nebenabreden zu diesem Vertrag wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Ausschluss des Schriftformerfordernisses.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht.
  3. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen. Ist eine derartige gesetzliche Regelung nicht vorhanden und bietet die ersatzlose Streichung der Bestimmung keine interessengerechte Lösung für beide Parteien, so gilt, dass an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung tritt, die die Parteien bei Abwägung der beiderseitigen Interessen gewählt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der ursprünglichen Regelung bewusst gewesen wäre.